So oder anders hat die Klägerin damit grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. ein Krankentaggeld. Eine rechtliche Qualifikation des streitgegenständlichen Kündigungsschreibens im Sinne der beklagtischen Ausführungen hat somit keinen Einfluss auf den Bestand des klägerischen Lohnfortzahlungsanspruchs und der Beklagte rügt weder die von der Vorinstanz angenommenen Dauer noch deren Berechnung der Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs.