Die Parteien standen unstreitig bis mindestens am 30. September 2020 in einem Arbeitsverhältnis, wobei die Klägerin bereits am 24. September 2020 und damit – unabhängig von der Art der Vertragsbeendigung – noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden war. So oder anders hat die Klägerin damit grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. ein Krankentaggeld.