Es ist, jedenfalls ohne – wie vorliegend – nicht behauptete vertragliche anderslautende Abreden, nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch der Klägerin auf Lohnfortzahlung entfallen sollte, wenn anstelle einer Kündigung seitens des Beklagten von einer Kündigung durch die Klägerin oder einer Aufhebungsvereinbarung ausgegangen würde. Die Parteien standen unstreitig bis mindestens am 30. September 2020 in einem Arbeitsverhältnis, wobei die Klägerin bereits am 24. September 2020 und damit – unabhängig von der Art der Vertragsbeendigung – noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden war.