Wie es sich damit im Detail verhält, kann indessen offenbleiben: Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen über die Simulation der Arbeitgeberkündigung den Nichtbestand einer Lohnfortzahlungspflicht gegenüber der Klägerin geltend macht, kann ihm ohnehin nicht gefolgt werden. Es ist, jedenfalls ohne – wie vorliegend – nicht behauptete vertragliche anderslautende Abreden, nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch der Klägerin auf Lohnfortzahlung entfallen sollte, wenn anstelle einer Kündigung seitens des Beklagten von einer Kündigung durch die Klägerin oder einer Aufhebungsvereinbarung ausgegangen würde.