3.2.3. Dem Beklagten ist insoweit beizupflichten, als gestützt auf die Zeugenaussage von C._____ und die Parteiaussage der Klägerin der Schluss naheliegt, dass förmlich zwar der Beklagte der Klägerin die Kündigung aussprach (vgl. Klagebeilage 4), die Parteien aber gemeinsam vereinbart hatten, das Arbeitsverhältnis per Ende September 2020 zu beenden. So führte C._____ auf die Frage, ob an der gemeinsamen Besprechung vom 20. Juni 2020 beschlossen worden sei, das Arbeitsverhältnis Ende September 2020 zu beenden, aus, das stimme, das sei beschlossen worden (act. 81).