Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis kommt unstreitig der Gesamtarbeitsvertrag im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) zur Anwendung. Gemäss Art. 23 L-GAV hat der Arbeitgeber zugunsten des Mitarbeiters eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen 80 % des Bruttolohns zahlt. Während einer Aufschubzeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohns zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubzeit nur einmal zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet (Abs. 1).