Zur Beantwortung der Frage, ob die Parteien ein simuliertes Rechtsgeschäft abschliessen wollten, ist mithin ihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rechtsgeschäfts festzustellen, wobei auch nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im Abschlusszeitpunkt schliessen lassen kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_680/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3.2; 4A_356/2023 vom 24. November 2023 E. 4.3.1). Diese Grundsätze gelten auch für einseitige Rechtsgeschäfte (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, in: Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, -7- N. 186 zu Art. 18 OR), wie es die vorliegend umstrittene Kündigung eins ist.