3.2. 3.2.1. Der Beklagte macht zunächst geltend, die Kündigung sei nicht von ihm, sondern von der Klägerin erfolgt bzw. der Arbeitsvertrag sei zumindest im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden. Das Kündigungsschreiben sei nur pro forma als Kündigung des Beklagten aufgesetzt worden, um für die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse keine Einstelltage zu riskieren. Entsprechend handle es sich um eine rechtlich nicht massgebliche Simulation. Demnach habe die Klägerin keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung (Berufung, S. 4 ff.).