Krankheitsende der Klägerin geendet habe (angefochtener Entscheid E. 4.2.3). Nachdem der Beklagte für die Klägerin keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen habe und die Klägerin ihren krankheitsbedingten Ausfall nicht selbstverschuldet habe, respektive ein Verschieben der Operation auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihr nicht zumutbar gewesen sei, habe der Beklagte die Leistungen gemäss Art. 23 Abs. 4 L-GAV selbst zu erbringen. Total resultiere ein Anspruch der Klägerin in der Höhe von Fr. 21'999.20 (angefochtener Entscheid E. 4.3.1).