Diese Leistungen seien auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende geendet habe. Somit bestehe im vorliegenden Fall eine Lohnfortzahlungspflicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, obwohl das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor -6-