Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Gesamtarbeitsvertrags im Schweizer Gastgewerbe (L-GAV) hätte der Arbeitgeber zugunsten der Klägerin eine Krankentaggeldversicherung abschliessen müssen, die während 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen 80 % des Bruttolohnes zahle. Während einer Aufschubzeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr habe der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohnes zu zahlen. Diese Leistungen seien auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende geendet habe.