Aufgrund der von der behandelnden Ärztin geschilderten sehr ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei für die Klägerin ein Zuwarten der Operation als nicht zumutbar erschienen. Die Klägerin habe sich daher am 24. September 2020 einer ersten Operation am Fuss unterziehen müssen und sei in der Folge – während der laufenden Kündigungsfrist – vom 24. September 2020 bis und mit 30. April 2021 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen (angefochtener Entscheid E. 4.2.1 und 4.2.4). Die Klägerin habe seit dem 1. Oktober 2018 für den Beklagten gearbeitet und sei im September 2020 am Ende ihres zweiten Dienstjahres gestanden.