3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe durch Kündigung seitens des Beklagten als Arbeitgeber grundsätzlich per 30. September 2020 geendet. Die Klägerin habe jedoch an einer fortgeschrittenen Arthrose an beiden Füssen mit einer sehr ausgeprägten Schmerzsymptomatik sowie keiner ausreichenden Besserung unter Analgetika (Schmerzmittel) gelitten. Aufgrund der von der behandelnden Ärztin geschilderten sehr ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei für die Klägerin ein Zuwarten der Operation als nicht zumutbar erschienen.