1. Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden, Arbeitsgericht, vom 12. September 2022 sei aufzuheben. 2. Der Klägerin und Berufungsbeklagte[n] sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Evtl.: Die Angelegenheit s[ei] zur Festlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen." 3.3. Mit Antwort auf die Anschlussberufung vom 8. Dezember 2023 beantragte der Beklagte, es sei die Anschlussberufung kostenfällig abzuweisen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: