" 1. Der Entscheid des Arbeitsgerichtes Baden vom 12. September 2022 sei aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 8. November 2023 stellte die Klägerin folgende Anträge: " ANTRÄGE ZUR BERUFUNG 1. Die Berufung sei abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Berufungsklägers. ANSCHLUSSBERUFUNG