" 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'999.20, zzgl. Zins von 5 % seit 1. Januar 2021 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 31. August 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 2. Oktober 2023 unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: