3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, Baden, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird der Klägerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 42 - 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'662.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.