- Montag und Donnerstag: Betreuungsverantwortung bei der Klägerin; - Dienstag und Mittwoch: Betreuungsverantwortung beim Beklagten; - Freitag: Betreuungsverantwortung alternierend bei demjenigen Elternteil, der die Kinder am Wochenende nicht betreut; - Samstag und Sonntag: alternierende Betreuungsverantwortung der Parteien. 1.3. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ haben ihren jeweiligen gesetzlichen Wohnsitz am Wohnsitz des Beklagten. 2. 2.1. [aufgehoben] 2.2. [aufgehoben]