7.2. Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit der Klägerin (vgl. E. 5.2.9 hiervor) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren und lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin, Baden, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 26. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: