6. 6.1. Der Beklagte obsiegt im Hauptpunkt hinsichtlich der von ihm beantragten alternierenden Obhut mit je hälftigem Betreuungsanteil. Auch hinsichtlich der von ihm beantragten und ins Gewicht fallenden Unterhaltsbeiträgen obsiegt der Beklagte ganz überwiegend. Nichteingetreten wird auf die Berufung demgegenüber einzig hinsichtlich nicht erheblich ins Gewicht fallende Nebenpunkte, weshalb es sich im Sinne eines ganz überwiegenden Obsiegens rechtfertigt, die Gerichtskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten seine obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).