Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 215.00 (Fr. 748.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum pro Kind] + Fr. 50.00 [Überschussanteil Beklagter] ./. Fr. 550.00 [vom Beklagten getragene Kosten] ./. Fr. 33.00 [Überschussanteil Klägerin]). 5.4.2. Zusammenfassend sind in teilweiser Gutheissung der Berufung sowie von Amtes wegen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO) folgende vom Beklagten pro Kind an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ zu bezahlende Unterhaltsbeiträge festzulegen: Für C._____: