Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 657.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; Steueranteil: Fr. 30.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 250.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich je Kind unverändert auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00).