Das Einkommen (Fr. 6'214.00) des Beklagten bleibt unverändert. Das familienrechtliche Existenzminimum beläuft sich auf Fr. 4'320.00 (neu: Kom- munikations- und Versicherungspauschale: Fr. 200.00). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'894.00. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt rund 38 %, diejenige des Beklagten rund 62 %, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) beträgt je Kind Fr. 1'207.00 (neu: Steueranteil: Fr. 30.00; Ausbildungszulage D._____: Fr. 250.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor), wovon die Klägerin Fr. 459.00 und der Beklagte Fr. 748.00 zu tragen hat.