5.4.1.8.: Phase 6: ab 1. Juni 2037 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Erstausbildung Das Einkommen der Klägerin beträgt in dieser Phase Fr. 4'870.00 (neu: 100 % Arbeitspensum; vgl. E. 5.2.9 hiervor), das familienrechtliche Existenzminimum Fr. 3'685.00 (neu: Arbeitsweg: Fr. 800.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale: Fr. 200.00; Steuern: Fr. 190.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert damit ein Überschuss von Fr. 1'185.00.