Nach ihres Anteils am ungedeckten Bedarf der Kinder verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 30.00 (Fr. 575.00 – Fr. 267.00 – Fr. 278.00) und dem Beklagten ein solcher von Fr. 65.00 (Fr. 1'994.00 – 945.00 – Fr. 984.00). Aufgrund der geringen Höhe der jeweiligen Überschüsse ist in dieser Phase auf eine Überschussverteilung zu verzichten. Die bei der Klägerin für C._____ anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 662.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; Steueranteil: Fr. 35.00; abzgl. Ausbildungszulage Fr. 250.00).