Das Einkommen (Fr. 6'214.00) und das familienrechtliche Existenzminimum (Fr. 4'220.00) bleiben ebenfalls unverändert. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'994.00. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt rund 22 %, diejenige des Beklagten rund 78 %, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) beträgt bei C._____ Fr. 1'212.00 (neu: Ausbildungszulage: Fr. 250.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor), bei D._____ unverändert Fr. 1'262.00. Die Klägerin hat entsprechend Fr. 267.00 (C._____) bzw. Fr. 278.00 (D._____) und der Beklagte Fr. 945.00 (C._____) bzw. Fr. 984.00 (D._____) zu tragen.