Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich weiterhin je Kind auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbetrag in der Höhe von Fr. 434.00 (Fr. 984.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum pro Kind] ./. Fr. 550.00 [vom Beklagten getragene Kosten]). 5.4.1.7. Phase 5: 1. September 2034 bis 31. Mai 2037 Das Einkommen (Fr. 3'896.00) sowie das familienrechtliche Existenzminimum (Fr. 3'321.00) der Klägerin bleiben unverändert. Es resultiert wiederum ein Überschuss von Fr. 575.00.