Nach Deckung ihres Anteils am ungedeckten Bedarf der Kinder verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 19.00 (Fr. 575.00 – Fr. 278.00 – Fr. 278.00) und dem Beklagten ein solcher von Fr. 26.00 (Fr. 1'994.00 – 984.00 – Fr. 984.00). Aufgrund der geringen Höhe der jeweiligen Überschüsse ist in dieser Phase auf eine Überschussverteilung zu verzichten. Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 712.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; Steueranteil: Fr. 35.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). - 36 -