Das Einkommen (Fr. 6'214.00) des Beklagten bleibt unverändert. Sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 4'220.00 (neu: Kommunika- tions- und Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 400.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'994.00. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt rund 22 %, diejenige des Beklagten rund 78 %, womit die Parteien den Barbedarf der Kinder in diesem Umfang zu tragen haben. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) beträgt je Kind Fr. 1'262.00 (neu: Steueranteil: Fr. 35.00; vgl. E. 5.2.9 hiervor), wovon die Klägerin Fr. 278.00 und der Beklagte Fr. 984.00 zu tragen hat.