Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 677.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich je Kind auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag pro Kind in der Höhe von Fr. 697.00 (Barunterhalt Fr. 677.00 [Fr. 1'227.00 {Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum} ./. Fr. 550.00 {vom Beklagten getragene Kosten}] zzgl. Betreuungsunterhalt Fr. 20.00).