Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungsunterhalts resultiert beim Beklagten ein Manko von Fr. 310.00 (Fr. 2'494.00 – Fr. 1'227.00 – Fr. 1'227.00 – Fr. 350.00). Da das Existenzminimum des Beklagten nicht unterschritten werden darf und in einem ersten Schritt der Barunterhalt der Kinder und erst in einem zweiten Schritt der Betreuungsunterhalt zu leisten ist, ist der Betreuungsunterhalt in dieser Phase um jeweils Fr. 155.00 auf Fr. 20.00 herabzusetzen. - 35 -