5.4.1.5. Phase 3: 1. Juni 2031 bis 31. Juli 2033 Das Einkommen der Parteien (Klägerin: Fr. 2'435.00; Fr. 6'214.00 Beklagter) sowie deren betreibungsrechtliche Existenzminima (Klägerin: Fr. 2'785.00; Beklagter: Fr. 3'720.00) bleiben unverändert. Das bei der Klägerin resultierende Manko von Fr. 350.00 ist wiederum in der Form von Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 175.00 pro Kind zu begleichen. Beim Beklagten resultiert vor Deckung der Unterhaltsbeiträge wiederum ein Überschuss von Fr. 2'494.00. Mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin ist auch in dieser Phase der gesamte Barbedarf der Kinder vom Beklagten zu tragen.