Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten für C._____ belaufen sich auf Fr. 550.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Die bei der Klägerin für D._____ anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 577.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten für D._____ belaufen sich auf Fr. 450.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00).