Das Einkommen (Fr. 6'214.00) der Beklagten bleibt unverändert. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt Fr. 3'720.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'494.00. Mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin ist auch in dieser Phase der gesamte Barbedarf der Kinder vom Beklagten zu tragen. Der ungedeckte Barbedarf (ohne Überschussverteilung) von C._____ beträgt Fr. 1'227.00 (neu: Grundbetrag: Fr. 600.00). Der ungedeckte Barbedarf von D._____ bleibt unverändert (Fr. 1'027.00).