Die bei der Klägerin anfallenden Kosten belaufen sich je Kind unverändert auf Fr. 577.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 100.00; zusätzliche Wegkosten: Fr. 227.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich weiterhin auf Fr. 450.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 774.50 (Barunterhalt Fr. 577.00 [Fr. 1'027.00 {Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum pro Kind} ./. Fr. 450.00 {vom Beklagten getragene Kosten}] zzgl. Betreuungsunterhalt Fr. 197.50).