Nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder sowie des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 318.00 (Fr. 2'394.00 – Fr. 1'027.00 – Fr. 1'027.00 – Fr. 11.00 – Fr. 11.00). Der hälftige Überschuss ist im Verhältnis 2:1:1 zu verteilen, womit den Kindern jeweils 1/4 des zu verteilenden Überschusses des Beklagten zusteht. Beim Beklagten resultiert demnach Überschussanteil von Fr. 79.00 und bei den Kindern von jeweils rund Fr. 40.00. Der gebührende Barbedarf der Kinder beträgt somit jeweils Fr. 1'067.00 (Fr. 1'027.00 + Fr. 40.00).