Das Einkommen des Beklagten beträgt Fr. 6'214.00, sein familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'820.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'394.00. Mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin ist in dieser Phase der gesamte Barbedarf der Kinder vom Beklagten zu tragen. Der ungedeckte Barbedarf der Kinder (ohne Überschussverteilung) beträgt jeweils Fr. 800.00 (vgl. E. 5.2.9 hiervor).