5.3.2. Vorliegend resultiert in den Phasen 1 und 1a beim Beklagten und ab Phase 4 sowohl bei der Klägerin als auch beim Beklagten ein Überschuss, der jeweils separat auf die Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. E. 5.4 hiernach). Da zudem eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen gelebt wird und die Kinder somit jeweils zur Hälfte bereits an der jeweiligen Lebenshaltung der Eltern teilhaben, rechtfertigt es sich, nur die Hälfte des jeweiligen Überschusses der Parteien zu verteilen, sodass die Kinder während dieser Zeit an der Lebenshaltung beider Eltern teilhaben können. 5.4. 5.4.1. Es ergeben sich folgende Unterhaltsberechnungen: