Das Einkommen des Beklagten beträgt in allen Phasen Fr. 6'214.00. Das Einkommen der Klägerin beläuft sich in der Phase 1 auf Fr. 2'435.00, in der Phase 1a auf Fr. 2'863.00 (neu: Erziehungszulage: Fr. 428.00), in den Phasen 1b bis 3 auf Fr. 2'435.00 (neu: Wegfall Erziehungszulage), in den Phasen 4 und 5 auf Fr. 3'896.00 (neu: 80%-Pensum) sowie in der Phase 6 auf Fr. 4'870.00 (neu: 100%-Pensum). Das Einkommen von Sohn C._____ macht in den Phasen 1 bis 4 Fr. 200.00 (Kinderzulage) und ab Phase 5 Fr. 250.00 (Ausbildungszulage) aus. Das Einkommen von Tochter D._____ beträgt in den Phasen 1 bis 5 Fr. 200.00 (Kinderzulage) und in der Phase 6 Fr. 250.00 (Ausbildungszulage).