5.2.7. Der Beklagte macht geltend, die Unterhaltsbeiträge seien bis zur Volljährigkeit zuzusprechen, was der Gerichtspraxis entspreche (Berufung Rz. 3.5). Dies trifft nicht zu: Praxisgemäss können Unterhaltsbeiträge auch bei kleinen Kindern über die Volljährigkeit hinaus zugesprochen werden. Ob im Zeitpunkt der Volljährigkeit die Voraussetzungen für Mündigenunterhalt gegeben sind, kann der Beklagte dannzumal mit einer Abänderungsklage überprüfen lassen (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2). - 28 -