Diese Ausführungen blieben seitens des Beklagten unbeanstandet. Da nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides sich der gesetzliche Wohnsitz beider Kinder am Wohnsitz des Beklagten befindet (vgl. E. 3.4.5 hiervor), ist diese Erziehungsgutschrift auch nur so lange zu berücksichtigen. Die neue Phase 1a ab C._____ Kindergarteneintritt ist damit bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu begrenzen, wobei der Klägerin in dieser Phase ein Einkommen von Fr. 2'863.00 (Fr. 2'435.00 + Fr. 428.40) anzurechnen und eine neue Phase 1b ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2028 einzuführen ist.