5.2.6. Durch die Anordnung der alternierenden Obhut und die Anrechnung der zusätzlichen Benzinkosten im Bedarf der Kinder ist eine weitere Phase ab C._____ Kindergarteneintritt im August 2023 einzuführen. Ausserdem führt die Klägerin aus (Berufungsantwort S. 27), sie erhalte seit Mai 2023 eine Erziehungszulage in der Höhe von Fr. 428.40, dies jedoch nur so lange, als ein Kind den gesetzlichen Wohnsitz bei ihr in S._____ habe. Diese Ausführungen blieben seitens des Beklagten unbeanstandet.