5.2.3. Bei einer alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen ist bei beiden Parteien derselbe Grundbetrag einzusetzen. Da die Parteien seit ihrer Trennung bis anhin eine alternierende Obhut lebten und auch beide Parteien übereinstimmend mit einem Grundbetrag von Fr. 1'350.00 rechnen, ist bei beiden Parteien ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 zu berücksichtigen.