5.2.2. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen (vgl. E. 3. hiervor), weshalb die Unterhaltsberechnung neu vorzunehmen ist. Betreffend Unterhaltsphasen, Einkommen sowie die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien sowie der Kinder kann grösstenteils auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.2 f. hiervor), zumal diese von den Parteien (mit - 26 -