5.2.1.2. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 26 ff.), die Vorinstanz habe den Unterhalt unter der Prämisse berechnet, dass die Kinder unter der alleinigen Obhut der Klägerin stünden. Diese Berechnung sei für einen ersten Zeitabschnitt innerhalb der Phase 1 (rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis Eintritt der Rechtskraft der Streitsache) aktenwidrig. Es sei jedem Elternteil ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 anzurechnen. Die Klägerin macht zusätzliche Wegkosten bei der alternierenden Obhut geltend. Sie fahre mindestens drei Mal pro Woche die Strecke von R._____ nach T._____ und zurück, um C.__