Damit sei offensichtlich, dass sich die Klägerin bei der alternierenden Obhut mit gleichmässigen Betreuungsanteilen am Unterhalt entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen müsse. Es ergebe sich ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag inklusive Überschussanteil für C._____ von Fr. 405.70 und für D._____ von Fr. 475.70. Dieser Unterhaltsbeitrag sei geschuldet bis zur Volljährigkeit. Der Beklagte sei bereit, diesen ab Rechtskraft der vorliegenden Streitsache bis zur Volljährigkeit zu bezahlen. Die Festlegung eines darüber hinausgehenden Unterhaltsbeitrags gehe von falschen Voraussetzungen aus und entspreche auch nicht der geltenden Gerichtspraxis.