Bei Anordnung der alternierenden Obhut bleibe es bei diesem Betrag. Eine erstmalige Änderung des Unterhaltsbeitrags erfolge erst, wenn die Kinder ihr 10. Altersjahr erreicht hätten und der Grundbetrag auf Fr. 600.00 ansteige. Da der Anstieg aber nicht wesentlich sei, sei eine Veränderung nicht sachgerecht und - 25 -