Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen kann etwa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3; 147 III 293 E. 4.4 a.E.; Urteile des Bundesgerichts 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021 E. 4.3.1 und 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.3).