4.2. Das Einkommen der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 2'435.00 (Phase 1 bis 3), Fr. 3'896.00 (Phasen 4 und 5) bzw. Fr. 4'870.00 (Phase 6). Das Einkommen des Beklagten bezifferte sie in allen Phasen auf Fr. 6'214.00. Den Kindern rechnete die Vorinstanz jeweils die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von je Fr. 200.00 bzw. Fr. 250.00 als Einkommen an (angefochtener Entscheid E. 5.1.5.1, 5.1.8.1, 5.1.9.1 und 5.1.10.1).