Weiter ist aus der Berufungsantwortbeilage 3 der Klägerin ersichtlich, dass dieser Betreuungsplan dem aktuell gelebten Modell entspricht. Da dieser Betreuungsplan bis heute zu funktionieren scheint und sich auch die Klägerin in ihrer Berufungsantwort für den Fall der alternierenden Obhut nicht detailliert zu einer Betreuungsregelung äussert, sind die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien mit den vom Beklagten beantragten Betreuungsanteilen der Parteien zu stellen, zumal nichts gegen eine hälftige Betreuung der Kinder durch die Parteien spricht (vgl. 3.4.3 hiervor).